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   VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 978/84   

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https://dejure.org/1989,5120
VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 978/84 (https://dejure.org/1989,5120)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.02.1989 - 10 UE 978/84 (https://dejure.org/1989,5120)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Februar 1989 - 10 UE 978/84 (https://dejure.org/1989,5120)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hessen (Leitsatz)

    Art 16 Abs 2 S 2 GG
    Ahmadiyya - Pakistan - staatliche Verfolgung - Asylrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    In einem Schriftsatz vom 20. März 1989 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger beantragt, "sämtliche Informationsquellen noch zusätzlich zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, die Grundlage der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1989 (Az.: 10 UE 978/84) gewesen sind." Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 21. März 1989 ist dieses Urteil zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Die entgegengesetzte Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 3. Februar 1989 (10 UE 978/84), auf das sich die Kläger beriefen, könne der erkennende Senat nicht teilen.

    Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil auf die allgemeine Formel beschränkt, es könne "die entgegengesetzte Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 3. Februar 1989 (10 UE 978/84) ... nicht teilen ..." (Urteilsabdruck S. 11) und sehe "keine Notwendigkeit, über die von ihm bisher beigezogenen Unterlagen hinaus noch weitere Äußerungen von Kennern der pakistanischen Verhältnisse zur Situation der Ahmadis ... beizuziehen" (Urteilsabdruck S. 22).

  • VGH Hessen, 31.03.1989 - 10 UE 977/84

    AHMADI; PAKISTAN; POGROM; RELIGIONSFREIHEIT

    Ahmadis aus Pakistan, die dort während des Pogroms 1974 gelebt haben und deshalb als vorverfolgt anzusehen sind, sind im allgemeinen als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie derzeit in Pakistan ihre Religion nicht ausüben können, ohne gegen Strafgesetze zu verstoßen, weil ihre Religionsausübung dort mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden wäre und weil zudem eine Wiederholung vom Staat tatenlos hingenommener Ausschreitungen fanatischer Moslems gegen Angehörige der Ahamdiyya in Pakistan in absehbarer Zukunft nicht unwahrscheinlich ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 03.02.1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1990 - A 12 S 1417/89

    Zur Verfolgungssituation für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in

    Aufgrund dieser Umstände ist der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3.2.1989 - 10 UE 978/84 - der Überzeugung, daß gegenwärtig und für absehbare Zukunft ernsthafte Zweifel an der Schutzbereitschaft und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates bei religiös motivierten Ausschreitungen und Übergriffen Dritter gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft bestehen.
  • VGH Hessen, 14.07.1989 - 10 UE 1405/84

    Asylrecht: Pakistan - Ahmadiyya

    Nach der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der Beklagten und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aus Entscheidungen in anderen Berufungsverfahren hinlänglich bekannten Auffassung des Senats sind Ahmadis aus Pakistan, soweit sie schon 1974 dieser Glaubensgemeinschaft angehört haben und zu dieser Zeit in ihrem Heimatland gelebt haben, im allgemeinen als aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit politisch vorverfolgt anzusehen und als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar staatlicher Verfolgung in Gestalt der Anwendung gegen ihre Religionsausübung gerichteter pakistanischer Strafgesetze ausgesetzt wären und weil der pakistanische Staat auch nicht bereit und imstande wäre, ihnen gegen wahrscheinliche neuerliche gewalttätige Übergriffe orthodox-islamischer Kreise hinreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 - sowie vom 31. März 1989 - 10 UE 731/84 und 10 UE 977/84 -).
  • VGH Hessen, 31.03.1989 - 10 UE 731/84

    AHMADI; PAKISTAN; POGROM; RELIGIONSFREIHEIT

    Ahmadis aus Pakistan, die dort während des Pogroms 1974 gelebt haben und deshalb als vorverfolgt anzusehen sind, sind im allgemeinen als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie derzeit in Pakistan ihre Religion nicht ausüben können, ohne gegen Strafgesetze zu verstoßen, weil ihre Religionsausübung dort mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden wäre und weil zudem eine Wiederholung vom Staat tatenlos hingenommener Ausschreitungen fanatischer Moslems gegen Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan in absehbarer Zukunft nicht unwahrscheinlich ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 -).
  • VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85

    Keine erneute Sachentscheidung aufgrund Asylfolgeantrages ohne Vorliegen von

    Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß Ahmadis aus Pakistan, soweit ihre Religionszugehörigkeit auch heute noch außer Frage steht, ungeachtet des anzuwendenden Prognosemaßstabs als Asylberechtigte anzuerkennen sind, weil gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort durch die staatliche Gesetzgebung geschaffenen rechtlichen Situation unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, d.h. nach ihrer Überzeugung schuldig werden (Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 --, sowie -- einen nicht vorverfolgten Ahmadi betreffend -- Urteil vom 28. April 1989 -- 10 UE 1884/84 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1989 - A 12 S 181/89

    Ahmadis - zur Verfolgung bei Rückkehr nach Pakistan

    Ihren Glauben praktizierende Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sind bei Rückkehr nach Pakistan weder vor mittelbarer noch vor unmittelbarer politischer Verfolgung aus religiösen Gründen hinreichend sicher (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 03.02.1989 - 10 UE 978/84 - und Urteil vom 28.04.1989 - 10 UE 1884/84 -).
  • VG Wiesbaden, 16.04.2008 - 3 E 1276/07

    Pakistan, Ahmadiyya, religiös motivierte Verfolgung, Übergriffe, Schikanen,

    Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich (vgl. beispielsweise Urteil des HessVGH vom 03.02.1989 - 10 UE 978/84 - m.w.N.).
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